Ausscheiden eines Mitgliedes des Ortsbeirates Münster und Nachrücken einer Ersatzperson

Der aufgrund des Wahlvorschlags der der Freien Wähler Selters (Taunus) (FWS) bei der Kommunalwahl am 14. März 2021 in den Ortsbeirat Münster gewählte

Dieter Laux, wohnhaft Im Münsterfeld 4, 65618 Selters (Taunus),

hat sein Mandat im Ortsbeirat Münster niedergelegt.

Gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit §33 Abs. 3 Nr. 1 KWG und § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich fest, dass Herr Laux aus dem Ortsbeirat Münster ausscheidet und die/der nächste noch nicht berufene Bewerberin/Bewerber des Wahlvorschlags der der Freien Wähler Selters (Taunus) (FWS),

Klaus Huttny, wohnhaft Schöne Aussicht 20, 65618 Selters (Taunus),

in den Ortsbeirat Münster nachrückt.

Gemäß § 34 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 25 KWG kann gegen diese Feststellung jede wahlberechtigte Person der Gemeinde Selters (Taunus) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter, Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Selters (Taunus), 08.01.2024

Michael Urbanke, Gemeindewahlleiter