Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Selters (Taunus)

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBI. S. 582) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Selters (Taunus) vom 01.01.2020 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selters (Taunus) für die Friedhöfe der Gemeinde Selters (Taunus) am 17.12.2024 folgende


G   e   b   ü   h   r   e   n   s   a   t   z   u   n   g

beschlossen.

Gebührensatzung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Selters (Taunus)

 

I.         Gebührenpflicht

§ 1       Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Selters (Taunus) vom 01. Januar 2020 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2       Gebührenschuldner

(1)       Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)         Bei Erstbestattung diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.

Das sind u.a.

die Erbin oder der Erbe des beizusetzenden Verstorbenen,

die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte,

unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie.

b)         Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(2)       Gebührenpflichtig ist in jedem Falle auch

            a)         die Antragstellerin oder der Antragsteller

            b)         diejenige Person, die sich der Gemeinde Selters (Taunus) gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3)       Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3       Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)       Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)       Die Gebühren sind sofort nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4       Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)       Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)       Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5       Stundung und Erlaß der Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.

II.        Gebühren

§ 6       Bestattungsgebühren

(1)       Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

            a)         für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

1.         in einem Einzelreihengrab                                                               

            Euro 1.450,--

2.         in einem Einzelkaufgrab

            Euro 1.450,--

3.         in einem Doppelkaufgrab

            a)  Erstbestattung                                                                 

            Euro 1.450,--

            b)  jede weitere Bestattung                                                  

            Euro 1.450,--

b)         eines Kindes unter 5 Jahren

            1.         in einem Einzelreihengrab                                                                 

                        Euro 1.450,--

(2)       Für die Beisetzung von Aschenresten wird eine Gebühr in Höhe von Euro 1.200,--erhoben, für die Beisetzung von Aschenresten in der Urnengemeinschaftsgrabanlage sowie in einem Grabfeld für Baumbestattungen wird eine Gebühr in Höhe von Euro 1.550,-- erhoben.

(3)       Für Bestattungen, die samstags oder werktags nach 18.00 Uhr stattfinden, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von Euro 150,-- erhoben.

§ 7       Umbettungsgebühren

Die Umbettungsgebühren sind nach Aufwand zu entrichten.

§ 8       Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelkaufgrabstätten sowie Einzelkaufgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenkaufgrabstätten

(1)       Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelkaufgräbern

            für Erdbestattungen auf 40 Jahre sind zu entrichten: Euro 1.800,--

(2)       Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Einzelkaufgrabstätten

            für Erdbestattungen auf 40 Jahre sind zu entrichten: Euro 1.200,--

(3)       Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenkaufgrabstätten

            für Aschereste auf 40 Jahre sind zu entrichten: Euro 1.200,--

(4)       Bei einer Verlängerung der Nutzungsberechtigung ist für jedes Jahr der Verlängerung eine Gebühr in Höhe von Euro 80,-- zu entrichten.

§ 9       Erwerb von Nutzungsrechten an Einzelreihengrabstätten für Erdbestattungen, Urnenreihengrabstätten, an der Urnengemeinschaftsgrabanlage und an Baumbestattungen

(1)       Für die Überlassung eines Einzelreihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen

            sind zu entrichten: Euro 900,--

(2)       Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes sind zu entrichten: Euro 600,--

(3)       Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte, einer Urnengemeinschaftsgrabstätte sowie einer Baumgrabstätte sind zu entrichten: Euro 400,--

§ 10     Gebühren für Leichenhallenbenutzung

  1. Für die Benutzung der Leichenhallen, durch auf den Friedhöfen der Gemeinde Selters (Taunus) bestatteten Einwohnern, wird eine einmalige Gebühr in Höhe von Euro 100,-- erhoben.
  1. Für die Benutzung der Leichenhallen durch Personen, denen im Sinne des § 3 der Friedhofsordnung, eine Bestattung auf den Friedhöfen der Gemeinde Selters (Taunus) nicht gestattet ist und nicht auf den Friedhöfen der Gemeinde Selters (Taunus) bestatteten Einwohnern wird eine einmalige Gebühr in Höhe von Euro 200,-- erhoben.

§ 11     Gebühren für die Friedhofsbenutzung

Für die Nutzung der Wasserentnahmestellen, öffentlichen Wege, Toilettenanlagen sowie die Abfallentsorgung und Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine einmalige Gebühr in Höhe von Euro 200,-- erhoben.

§ 12     Gebührensatzung

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Selters (Taunus) vom 01. Januar 2019 außer Kraft.

65618 Selters (Taunus), 18. Dezember 2024

Der Gemeindevorstand

Jan Pieter Subat

Bürgermeister