Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Jahres festgesetzt. Auch wenn das Objekt innerhalb des Jahres verkauft wurde oder ein sonstiger Eigentümerwechsel (z. B. durch einen Todesfall) erfolgt ist, ist also derjenige das ganze Jahr zur Zahlung der Grundsteuer gegenüber der Gemeinde verpflichtet, der am 01.01. eines Jahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Anders als bei der Abrechnung von Wasser-, Abwasser- und Niederschlagswassergebühren darf die Grundsteuer durch die Gemeinde erst umgeschrieben werden, wenn eine entsprechende Anweisung durch das Finanzamt an die Gemeinde übermittelt wurde, in der u. a. auch der Zeitpunkt der Umschreibung auf den neuen Eigentümer und/oder die Höhe des Messbetrags mitgeteilt wird.
Aufgrund der neuen Grundsteuererklärungen sind teilweise Eigentümerwechsel und Änderungsbewertungen aus den vergangenen Jahren noch nicht fortgeschrieben worden.
Sobald die Mitteilungen seitens des Finanzamtes vorliegen, können diese chronologisch durch die Gemeinde bearbeitet und neue Bescheide zu dem vom Finanzamt festgesetzten Zeitpunkt erstellt werden. Da die Bearbeitung der Meldungen vom Finanzamt insgesamt sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, bitten wir um ausreichend Geduld.
Wir weisen darauf hin, dass der bisherige Eigentümer so lange verpflichtet ist die Grundsteuer zu zahlen, bis die steuerliche Zurechnung durch das Finanzamt auf einen neuen Eigentümer erfolgt ist. Zuviel entrichtete Steuern werden gegebenenfalls zurückerstattet. Eingereichte Widersprüche hemmen nicht die vorhandene Zahlungsverpflichtung!