Zweckentfremdung von Garagen als Lagerflächen

Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass Garagen grundsätzlich nur zum Abstellen von Pkw zu nutzen sind. Eine Nutzung als Lagerplatz, Stauraum für überzählige Möbel, Lagerfläche für Sperrmüll, Stellflächen für Fahrräder oder Motorräder, etc. ist gemäß Hessischer Bauordnung nicht gestattet.

Eine solche Zweckentfremdung kann nach Anzeige bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Landkreises rechtlich geahndet werden. Des Weiteren entstehen durch eine solche Zweckentfremdung Parkplatzproblematiken auf den Straßen des Gemeindegebietes, die verkehrsrechtlich bedenklich sind.

Da bei der Gemeindeverwaltung immer wieder entsprechende Meldungen aus dem Gemeindegebiet, aktuell z. B. aus der Eisenbacher Straße im Ortsteil Niederselters, eingehen, werden daher alle Einwohnerinnen und Einwohner des Gemeindegebietes um Beachtung der Rechtslage gebeten und darüber informiert, dass entsprechende Missachtungen bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Limburg-Weilburg angezeigt werden können.