Schiedsamt

Schiedsamt 

Schiedsfrau:

Claudia Klöckner

Rathaus Niederselters - Schiedsamt

Brunnenstr. 46

65618 Selters (Taunus)

+49 6483 2468052

Stellvertretender Schiedsmann:

Dr. Thomas Fröhlich

Rathaus Niederselters - Schiedsamt

Brunnenstr. 46

65618 Selters (Taunus)

Schlichten statt Richten – das Schiedsamt

Das Schiedsamt bieten die Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung. Im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren ist das Schiedsverfahren kurzweilig, unkompliziert und mit niedrigen Gebühren in Höhe von 20 Euro und 50 Euro zuzüglich den im Einzelfall verursachten Auslagen kostengünstig. Die Schiedspersonen werden auf Vorschlag der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt und von der Leitung des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt. Sie arbeiten streitschlichtend, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. »Schlichten statt richten«, so lautet das Leitwort, unter dem Schiedspersonen einen ehrenamtlichen Dienst verrichten und dazu beitragen, dass sich streitende Mitbürger ohne Einschaltung des Gerichtes einigen. Schiedspersonen sind keine Richter, sie sind Schlichter. Streit schlichten, den sozialen Frieden erhalten, ausgleichend wirken und Mitbürgerinnen und Mitbürgern bei ihren Streitigkeiten zu helfen, gehört zu den wesentlichen Aufgaben einer Schiedsperson.

Das Schiedsamt kann bei Streitigkeiten des täglichen Lebens hinsichtlich bürgerlich-rechtliche Ansprüche kontaktiert werden. Bei Nachbarstreitigkeiten und wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre - soweit die Tat nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist - muss das Schiedsamt sogar vorrangig kontaktiert werden. Auch bezugnehmend auf Strafsachen, bei denen kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, kann das Schiedsamt tätig werden. In Fällen von Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung muss vor Stellung einer Privatklage vor dem Strafgericht erst der Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternommen worden sein.
Das Schiedsverfahren wird auf Antrag eingeleitet, welcher schriftlich oder zur Niederschrift mit den anfallenden Gebühren und einem Kostenvorschuss eingereicht werden kann. Der Antrag enthält Angaben über die beteiligten Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt. Bei Streitigkeiten über Miet- und Pachtverhältnisse ist das Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Miet- oder Pachtobjekt befinden. Die Schiedsperson setzt den Termin und den Ort für Verhandlung fest. Die Parteien sind zum Erscheinen verpflichtet. Die Verhandlung findet mündlich und nicht öffentlich statt. Den Parteien wird die Gelegenheit gegeben, sich auszusprechen und Kompromisse einzugehen. Sind sich die Parteien einig, wird ein Vergleich aufgesetzt. Erfolgt keine Einigung, erhält die antragstellende Partei eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, die den Klageweg vor Gericht eröffnet.